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   VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991   

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VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991 (https://dejure.org/2018,44315)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991 (https://dejure.org/2018,44315)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - AN 9 K 16.00991 (https://dejure.org/2018,44315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 9; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Befreiung für eine auf drei Jahre befristete Nutzungsänderung zu Asylunterkünften im faktischen Industriegebiet

  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Befreiung für eine auf drei Jahre befristete Nutzungsänderung zu Asylunterkünften im faktischen Industriegebiet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 14.02.2018 - 9 BV 16.1694

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Gebietserhaltungsanspruch ist gewahrt

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Diese Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB lässt sich auf § 246 Abs. 12 BauGB übertragen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694 zur artverwandten Befreiungsvorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB).

    1.3.2.4 Es bestehen verschiedenen Auffassungen dazu, ob sich der Nachbar auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB bei einer darauf gestützten Befreiung berufen kann (einen Nachbarschutz bezweifelnd OVG NRW, B.v. 20.12.2016; für eine Überprüfbarkeit aller Voraussetzungen, wohl BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694 - das Urteil betrifft jedoch § 246 Abs. 10 BauGB zu unbefristeten Befreiungen für Asylunterkünfte in Industriegebieten -, für bloße Rügbarkeit des Gebotes der Rücksichtnahme wohl Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, § 246 BauGB, Rn. 59a).

    Wegen der verpflichtenden Unterbringung (§ 53 AsylG), die die eigengestaltete Haushaltsführung einschränkt, und der nur für die Dauer des Asylverfahrens vorgesehenen Unterbringung fehlt es an diesen Elementen (BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694 zu § 246 Abs. 10 BauGB, bei der diese Problematik ebenfalls aufgeworfen wird).

    1.3.2.7 Hinsichtlich der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen (hierzu sind insbesondere gesunde Wohn - bzw. Unterbringungsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu rechnen, BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694 zu der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB, bei der diese Problematik ebenfalls aufgeworfen wird) unter Würdigung nachbarlicher Interessen ist fraglich, inwieweit sich der Nachbar darauf berufen kann.

    Diese Richtwerte sind zutreffend, da die Rechtsprechung auch Dauerschallpegel über 30 dB(A) in Schlafräumen in Wohngebieten für zulässig hält (BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 1694 m.w.N.) und es sich bei der DIN 4150-2 um das einschlägige Regelwerk für Erschütterungsimmissionsschutz handelt und richtigerweise von den Werten für Industriegebiete auszugehen ist (Zeile 1), da die Untergebrachten in Asylunterkünften in Industriegebieten sich mit der im Industriegebiet zulässigen Immissionsbelastung abfinden müssen (BayVGH, B.v. 2.9.2016, 1 CS 16.1275; vgl. U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694).

    Da die für den klägerischen Betrieb festgesetzten Immissionsrichtwerte (s. Bescheid vom 1.3.2016) unverändert gelten, ist ein rechtlicher Nachteil durch befürchtete Auflagen durch eine möglicherweise faktische höhere Immissionsbelastung durch den klägerischen Betrieb auf das Vorhaben nicht gegeben, zumal es bei der Verpflichtung des Beigeladenen bleibt, für gesunde Wohn- und Unterbringungsverhältnisse zu sorgen und dieser insofern bei Genehmigungserteilung mit Immissionen innerhalb der im Industriegebiet zulässigen Grenzwerte (etwa 70 dB(A) nach 6.1 TA Lärm) rechnen musste, also dafür Sorge zu tragen hat, dass gesunde Wohnverhältnisse bei der im Industriegebiet zulässigen Immissionsbelastung eingehalten sind (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694).

  • VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 17.00173

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Asylbewerber-Unterkunft in

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Am 11. Juli 2016 beantragte der Beigeladene auch eine Baugenehmigung für die befristete Nutzungsänderung des westlich auf seinem Grundstück gelegenen, bisher als Lager genutzten eingeschossigen Gebäudes zur Unterkunft für 42 Asylsuchende sowie für die Aufstockung dieses bislang eingeschossigen Gebäudes um ein Geschoss zur Büronutzung (im Folgenden "Vorhaben II", AN 9 K 17.00173).

    Mit am 26. Januar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Klägerin auch gegen die Genehmigung des Vorhabens II Klage erhoben, die unter dem Az. AN 9 K 17.00173 geführt wird.

    Beim Vorhaben II (AN 9 K 17.00173) sei die Nutzung am 19. Februar 2018 aufgenommen worden und seitdem nutze eine Person das Gebäude.

    Dies stellt einen Unterschied zu dem westlich benachbarten Vorhaben (AN 9 K 17.00173) dar, bei dem das alte Dach über dem Erdgeschoss abgerissen wurde und das Gebäude insgesamt aufgestockt wurde.

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren AN 9 K 17.00173 Bezug genommen.

    Die Beklagte geht selbst davon aus, dass, insofern im Bescheid vom 11. Januar 2017 (AN 9 K 17.00173) Erschütterungswerte der Zeile 2 (Gewerbegebiet) festgesetzt sind, der von dem Beigeladenen verlangte Schutz über das gebotene Maß hinausgeht.

  • VGH Bayern, 02.09.2016 - 1 CS 16.1275

    Unterkunft für Asylbewerber im Industriegebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Es sei vielmehr Sache des Betreibers der Unterkunft durch passive Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. Unterbringungsverhältnisse bestehen (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 1 CS 16.1275).

    1.3.2.2 Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Vorschrift des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB verfassungsgemäß ist, insbesondere wegen des beschränkten Anwendungsbereiches (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2016, 1 CS 16.1275).

    Denn die Vorschrift schränkt den Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn erheblich ein, da sie, im Gegensatz zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB auf die Einhaltung der Grundzüge der Planung verzichtet und damit auch gebietsfremde Nutzungen zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2016, 1 CS 16.1275).

    Diese Richtwerte sind zutreffend, da die Rechtsprechung auch Dauerschallpegel über 30 dB(A) in Schlafräumen in Wohngebieten für zulässig hält (BayVGH, U.v. 14.2.2018, 9 BV 1694 m.w.N.) und es sich bei der DIN 4150-2 um das einschlägige Regelwerk für Erschütterungsimmissionsschutz handelt und richtigerweise von den Werten für Industriegebiete auszugehen ist (Zeile 1), da die Untergebrachten in Asylunterkünften in Industriegebieten sich mit der im Industriegebiet zulässigen Immissionsbelastung abfinden müssen (BayVGH, B.v. 2.9.2016, 1 CS 16.1275; vgl. U.v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Bei einer bloßen Nutzungsänderung wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen und bodenrechtliche Belange werden neu berührt (BVerwG U.v. 18.5.1990, 4 C 49.89).
  • BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Demgegenüber meint Änderung die Umgestaltung (Umbau, Ausbau, Erweiterung, Verkleinerung) einer bestehenden baulichen Anlage in städtebaulich relevanter Weise, insbesondere bei Eingriffen in die vorhandene Bausubstanz, die die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berühren oder die dem ursprünglichen Bauwerk die Identität rauben (BVerwG, B.v. 10.10.2005, 4 B 60/05).
  • VG Ansbach, 29.06.2016 - AN 9 K 15.01348

    Asylbewerberunterkunft in Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Dem steht die bisherige Rechtsprechung der Kammer, wonach bei Nachbarklagen alle Tatbestandvoraussetzungen bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für Asylunterkünfte rügbar sind (U.v. 29.6.2016, AN 9 K 15.01348), nicht entgegen, denn diese erging auf Grundlage von § 246 Abs. 10 BauGB, der in Gewerbegebieten unbefristete Befreiungen für Asylunterkünfte ermöglicht, was die Gebietserhaltung nachhaltig, insbesondere im Hinblick auf künftige Vorhaben der Nachbarn, tangiert.
  • VGH Bayern, 20.03.1991 - 14 CS 90.3097
    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Selbst wenn die Nutzungsänderung hier abstandsflächenbeachtlich wäre, könnte sich die Klägerin nicht auf eine Nichteinhaltung der Abstandsflächen berufen, da sie ihr Werk selbst grenzständig errichtet hat und sie nicht mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, als sie ihrerseits gewährt (BayVGH, B.v. 20.3.1991, 14 CS 90.3097).
  • VGH Hessen, 18.09.2015 - 3 B 1518/15

    Nachbarschutz gegen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge im reinen

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Das Vorhaben sei vielmehr als "Wohnen" zu qualifizieren; dem stehe auch nicht entgegen, dass die Bewohner den Wohnungen behördlich zugewiesen seien oder die Beklagte die Wohnungen vom Beigeladenen für die Bewohner anmiete (unter Verweis auf HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 und HessVGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15).
  • VGH Hessen, 03.03.2016 - 4 B 403/16

    Nachbarantrag gegen Unterbringung von Flüchtlingen in Doppelhaushälfte

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Das Vorhaben sei vielmehr als "Wohnen" zu qualifizieren; dem stehe auch nicht entgegen, dass die Bewohner den Wohnungen behördlich zugewiesen seien oder die Beklagte die Wohnungen vom Beigeladenen für die Bewohner anmiete (unter Verweis auf HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 und HessVGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15).
  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

    Auszug aus VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 16.00991
    Da § 34 Abs. 2 BauGB faktische Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den festgesetzten Baugebieten gleichstellt und deshalb derselbe Nachbarschutz besteht wie bei bauplanerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, ist bei einer fehlerhaften Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch im faktischen Baugebiet ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (BVerwG, B.v. 27.8.2013, 4 B 39.13).
  • BVerwG, 22.12.2011 - 4 B 32.11

    Zum Nachbarschutz im faktischen Baugebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2003 - 22 B 1345/03

    Asylbewerberunterkunft im Industriegebiet?

  • VG München, 23.05.2016 - M 11 S 16.1363

    Nutzungsänderung eines Verwaltungsgebäudes in eine Asylbewerberunterkunft

  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 9 K 20.01545

    Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes im Industriegebiet

    Gegen die Baugenehmigungen wurden unter den Az.: AN 9 K 17.00173 und AN 9 K 16.00991 Klagen erhoben.

    In dem Verfahren AN 9 K 16.00991 sei dem Beigeladenen auferlegt worden, dafür zu sorgen, dass in den Unterkunftsräumen der Asylbewerberunterkunft die Lärmwerte von tags 40 dB(A) und nachts 30 dB(A) eingehalten werden.

    Die Einwände der Klägerin bezüglich des Gutachters seien bereits im Verfahren AN 9 K 16.00991 entkräftet worden.

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in den Verfahren AN 9 S 20.02107, AN 9 K 16.00991 und AN 9 K 17.00173 und die beigezogenen Behördenakten.

    Die Grenzziehung durch ..., ... und ... war bereits in den vorausgegangenen Verfahren mit den Aktenzeichen AN 9 K 16.00991 und AN 9 K 17.00173 stets zwischen den Parteien unstreitig; sie fällt schon bei Ansicht der Lagepläne ins Auge und wurde durch die beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse bestätigt.

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 9 S 20.02107

    Erfolgreicher Nachbarantrag bei offenen Erfolgsaussichten

    Gegen die Baugenehmigungen wurden unter den Az.: AN 9 K 17.00173 und AN 9 K 16.00991 Klagen erhoben.

    In dem Verfahren AN 9 K 16.00991 sei dem Beigeladenen auferlegt worden, dafür zu sorgen, dass in den Unterkunftsräumen der Asylbewerberunterkunft die Lärmwerte von tags 40 dB(A) und nachts 30 dB(A) eingehalten würden.

    Die Einwände der Antragstellerin bezüglich des Gutachters seien bereits im Verfahren AN 9 K 16.00991 entkräftet worden.

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte in den Verfahren AN 9 K 20.01545, AN 9 K 16.00991 und AN 9 K 17.00173 und die beigezogenen Behördenakten.

    Zwar war zwischen den Beteiligten bisher unstreitig, dass von einem Industriegebiet auszugehen ist; dies wurde in den bereits vorausgegangenen Verfahren mit den Aktenzeichen AN 9 K 16.00991 und AN 9 K 17.00173 stets als zwischen den Parteien unstreitig zugrunde gelegt, so dass auch in dem in diesem Verfahren durchgeführten Augenscheinstermin der Gebietscharakter an sich und insbesondere die Gebietsabgrenzung kein Thema der Beweisaufnahme war.

  • VG Ansbach, 23.10.2018 - AN 9 K 17.00173

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Asylbewerber-Unterkunft in

    Die Klägerin wendet sich mit der Klage und der weiteren Klage im Verfahren AN 9 K 16.00991 gegen dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen, die im Wesentlichen die zeitlich befristete Nutzungsänderung von gewerblich genutzten Gebäuden in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber betreffen.

    Im Februar 2016 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für die befristete Nutzungsänderung des grenzständig zum Klägergrundstück gelegenen zweigeschossigen Gebäudes zu Wohnraum für bis zu 61 Asylsuchende (im Folgenden "Vorhaben I" - AN 9 K 16.00991), mit anschließender Nutzung im ursprünglichen Zustand für das Erdgeschoss und das Obergeschoss.

    Mit am 8. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen AN 9 K 16.00991 Klage gegen die Genehmigung des Vorhabens I erhoben.

    Dies gelte auch für das Vorhaben I (AN 9 K 16.00991), vor allem jedoch für das streitgegenständliche Vorhaben II. Es handele sich insoweit um eine "(Neu-)Errichtung".

    Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 teilte die Beigeladenenseite mit, dass beim Vorhaben I (AN 9 K 16.00991) die genehmigte Nutzung am 15. Februar 2018 aufgenommen wurde und seitdem in wechselndem Bestand 20-30 Personen in diesem Gebäude untergebracht seien.

  • VG Ansbach, 04.02.2022 - AN 9 K 19.00146

    Gebietserhaltungsanspruch, Anspruch des Nachbars auf bauaufsichtliches

    Die Grenzziehung durch ..., Bahntrasse und ... war bereits in den vorausgegangenen Verfahren mit den Aktenzeichen AN 9 K 16.00991 und AN 9 K 17.00173 stets zwischen den Parteien unstreitig; sie fällt schon bei Ansicht der Lagepläne ins Auge und wurde durch die beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse bestätigt.
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